Richtermund tut Wahrheit kund
vom 18.11.2004
Das Verfassungsgericht als Demokratieersatz
von Jens Wernicke, Stefanie Geyer und Nele Hirsch
Die Bundesrepublik Deutschland definiert sich im Grundgesetz als
demokratischer Rechtsstaat. So wachen vermeintlich unabhängige Gerichte über
das Einhalten selbst gesetzter Normen und kontrollieren somit unter anderem
die Politik - was gerade mit Blick auf die faschistische deutsche
Vergangenheit als wichtig und notwendig anzusehen ist. Unerwähnt bleibt
allerdings oft, dass Richterinnen und Richter selbst natürlich nie
,objektiv' agieren, sondern ihre Entscheidungen notwendigerweise nicht nur
durch die vorhandene Rechtslage, sondern ebenso durch ihre eigenen
politischen und moralischen Ansichten vorgeprägt sind. Darüber hinaus ist
es bedenklich, dass ihre Rechtssprechung nicht nur im und über den konkreten
Fall zu entscheiden vermag, sondern selbst wiederum Einfluss auf die
Rechtslage nimmt.
Umso erstaunlicher erscheint es daher, dass gerichtliche Entscheidungen oft
bereits in vorauseilendem Gehorsam unreflektiert akzeptiert und zur formalen
Legitimation ursächlich politischer Intentionen und Anliegen benutzt werden.
Exemplarisch lässt sich dies am aktuell laufenden Verfahren bezüglich der
Klage gegen die 6. Novelle des Hochschulrahmengesetzes aufzeigen.
Diese wurde Anfang 2002 nach langen Diskussionen und Verhandlungen von der
damaligen Bundesregierung verabschiedet. Enthalten ist in ihr unter anderem
die Absicherung des gebührenfreien Erststudiums sowie das Gebot zur
Ein-führung Verfasster Studierendenschaften, also von gesetzlich verankerten
studentischen Interessenvertretungen an allen Hochschulen im Bundesgebiet.
Den unionsgeführten Ländern passte diese Politik jedoch nicht ins Konzept.
Im parlamentarischen Prozess, der erfreulicherweise durch große öffentliche
Beteiligung gerade auch von studentischer Seite geprägt war, waren sie mit
ihrer Meinung eindeutig in der Minderheit. Nun legten sie umgehend nach der
Verabschiedung der Novelle Klage gegen diese ein. Im Rahmen dieser Klage
wer-den nun Bedenken geäußert, die die eigentliche politische Intention
hinter derselben verschleiern und in den Hintergrund rücken: Der Bund habe
mit der Novelle seine Rahmengesetzgebungskompetenz, die ihm im
Hochschulbereich zusteht, überschritten. Da den Ländern somit zu wenig
eigener Gestaltungsspielraum bleibe, sei die Novelle illegitim.
Angesichts dieser Vorwürfe wird die SPD nun bereits vor der
Urteilsverkündung ihren eigenen politischen Zielen und An-sprüchen untreu:
Ganz klar, so argumentiert ausgerechnet die Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries (SPD), habe man sich mit dem Studiengebührenverbot verrannt, was
auch das Karlsruher Urteil aufzeigen werde.
Wenn der SPD dagegen tatsächlich an ihrem ohnehin schon unzureichenden
Studiengebührenverbot und dem Gebot der Verfassten Studierendenschaft
gelegen wäre, müsste ihre Argumentationslinie anders aussehen:
Sie müsste eine stärkere Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gerade im
Bildungsbereich forcieren. Schon nach der derzeitigen Rechtslage gibt es
viele gute und nachvollziehbare Gründe, warum der Bund mit der 6.
HRG-Novelle nichts anderes tat, als den dringend notwendigen und
verfassungsmäßig geforderten "Rahmen" des Hochschulwesens sicherzustellen.
Wenn die derzeitige Rechtslage eine solche Rahmengesetzgebung nicht hergibt,
müsste diese folgerichtig nachgebessert werden. Tatsächlich geschieht
jedoch das Gegenteil: Die Arbeit der aktuell eingesetzten
"Föderalismuskommission zur Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und
Ländern" ist mehr von Machtspielchen und -streitigkeiten, denn einem
dringend notwendigen gesellschaftlich-politischen Diskussions- und
Prioritätensetzungsprozess geprägt. Politische Argumente wie die Forderung
nach Vergleichbarkeit und einheitlicher Zielsetzung gerade im
Bildungsbereich sind gänzlich in den Hintergrund gerückt, bildungspolitische
Fragen dienen allenfalls als Verhandlungsmasse, die machtpolitischen
Interessen geopfert werden.
Anstatt hier Änderungen zu fordern, wird aber weiterhin lieber auf die
"Unabhängigkeit" der Gerichte geschworen und sogar akzeptiert, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht nur eine verfassungskontrollierende, sondern
immer wieder auch -gestaltende Rolle einnimmt - und somit dem demokratischen
Meinungs- und Willensbildungsprozess vorgreift bzw. diesen ersetzt.
Des Weiteren wird ignoriert, dass sich der Berufsstand der RichterInnen
überwiegend aus konservativen Milieus speist - und damit tendenziell auch
eine konservative Rechtsinterpretation und -auslegung manifestiert wird.
Hier kann auf frühere wie aktuelle Urteile verwiesen werden, die den
konservativen Grundcharakter der Gerichte sichtbar machen; beispielsweise
die zahlreichen erfolgreichen Klagen rechtskonservativer und
rechtextremistischer KlägerInnen gegen Studierendenvertretungen, die
antifaschistische oder antirassistische Projekte gefördert haben. Gerade
deswegen müsste beispielsweise das Besetzungsverfahren der Gerichte dringend
demokratisiert werden. Bisher steht auch, wie unzählige Studien zeigen, der
Weg zum RichterInnenamt und der Bildungserfolg in der Bundesrepublik
generell, in maßgeblichem Zusammenhang mit der sozialen Herkunft und dem
Habitus.
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