Argumente für die Absicherung der Verfassten
Studierendenschaften im Hochschulrahmengesetz
Inhalt:
Wozu diese Broschüre
I. Die Geschichte der Verfassten Studierendenschaft
II. Die Situation der Verfassten Studierendenschaften
seit Mitte der Neunziger Jahre
III. Zur Notwendigkeit Verfasster Studierendenschaften
IV. Die Notwendigkeit politischer Betätigung
V. Der Gesetzgeber unter Zugzwang. Warum eine Änderung
des Hochschulrahmengesetz dringend geboten ist.
VI. Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers
Ausgewählte Literatur
Wichtige Gerichtsurteile
Impressum
Wozu diese Broschüre?
Die
Auseinandersetzung um die Verfassten Studierendenschaften und ihr "Politisches
Mandat" ist inzwischen über 30 Jahre alt. In Bayern und Baden-Württemberg
hat diese Auseinandersetzung in den 70er Jahren zur Abschaffung der selbstverwalteten
Studierendenvertretungen geführt; eine institutionell abgesicherte Interessenvertretung
wird den Studierenden in diesen Bundesländern so bis zum heutigen Tage
verwehrt. In allen anderen Bundesländern müssen immer neue Generationen
von Studierenden darum kämpfen, dass ihre Vertretungen sich ohne Zensur
und strafrechtliche Konsequenzen zu gesellschaftlichen Problemen äußern
dürfen.
Nicht wenige deutsche PolitikerInnen haben in den vergangenen Jahren demokratische
Studierendenbewegungen unterstützt , deren Ziele offenkundig nicht auf
den Campus beschränkt waren (z.B. im Iran oder in Jugoslawien), und dabei
Repressionsmaßnahmen gegen protestierende Studierende aufs schärfste
kritisiert. Setzen sich hingegen bundesdeutsche Studierendenschaften für
Grundrechte und Demokratie ein - sei es in der BRD oder einem anderen Land -
und werden für dieses Engagement von den Verwaltungsgerichten abgestraft,
herrscht bei den meisten PolitikerInnen Gleichgültigkeit vor.
Selten jedoch waren die Hoffnungen in Sachen Politik- und Meinungsfreiheit für
Studierendenvertretungen so groß wie nach dem Regierungswechsel 1998.
Nach 16 Jahren konservativer Hochschulentwicklung schien die Absicherung der
Verfassten Studierendenschaft zum ersten Mal seit dem Ende der sozialliberalen
Koalition 1982 realistisch. Die Formulierung im Koalitionsvertrag zwischen SPD
und Bündnis90/Die Grünen war entsprechend vielversprechend: Ziel sei
es, im Zuge der Weiterentwicklung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) "die
verfasste Studierendenschaft abzusichern."
"Absichern" - das kann angesichts der bestehenden Probleme nur heißen,
im Hochschulrahmengesetz (HRG), die Verfasste Studierendenschaft bundesweit
verbindlich zu verankern und ihre Kompetenzen so zu erweitern, dass sich die
Studierendenschaften künftig ohne Angst vor Zensur und strafrechtlichen
Konsequenzen mit aktuellen gesellschaftlichen Problemen auseinandersetzen können.
Das Bündnis für Politik- und Meinungsfreiheit möchte mit der
vorliegenden Broschüre deutlich machen, welche Funktion die Verfasste Studierendenschaft
unter den Bedingungen der professorendominierten Gruppenhochschule des Hochschulrahmengesetzes
haben und warum es in einer demokratischen Gesellschaft unerlässlich ist,
dass die Studierendenschaften ohne Zensur zu den Entwicklungen in Hochschule,
Wissenschaft und Gesellschaft Stellung nehmen können. (> inhalt)
I. Die Geschichte der Verfassten Studierendenschaft
Die Verfassten Studierendenschaften, wie wir sie heute kennen, wurden nach
dem 2. Weltkrieg von den West-Alliierten im Rahmen des Reeducation-Programms
als demokratische Selbstverwaltungsorgane der Studierenden bundesweit eingeführt.
Damals wurde das Prinzip der demokratischen Selbstverwaltung explizit dem Führerprinzip
der Studentenschaften während der NS-Zeit entgegensetzt. Die freie und
demokratische Meinungsbildung sollte an die Stelle der politischen Kultur der
NS-Zeit treten, in der die Aufgabe der Studierendenschaft darin gesehen wurde,
dass die Studenten ihre Pflichten gegen Volk, Staat und Hochschule erfüllen.
War die gesetzliche Aufgabe während der NS-Zeit "auf eine passive,
als Objekt der politischen Erziehung durch die Studentenschaftsführung
konzipierte Studentenschaft bezogen" , so betrachteten die alliierten Besatzungsmächte
der West-Zonen und der demokratisch gesinnte Teil der Gründergeneration
der Bundesrepublik gleichermaßen die studentische Selbstverwaltung als
Übungsfeld und Sozialisationsinstanz für die spätere Beteiligung
am demokratischen öffentlichen Leben. Sie gingen davon aus, dass in der
Selbstverwaltung tätige Studierende im späteren Leben ein Musterbeispiel
für demokratische Verfahrensweisen abgäben und lernten, verantwortungsbewusst
mit ihrer zukünftigen Rolle als AkademikerInnen umzugehen.
Daher war es anfangs auch selbstverständlich, dass die Studierendenschaften
nicht von Staat und Gesellschaft isoliert agieren, sondern sich aktiv an der
Gestaltung der Nachkriegsdemokratie beteiligen und für die Menschenrechte
eintreten sollten. In der Praxis bedeutete dies bis weit in die 60er Jahre für
die damaligen Studierendenvertretungen - ganz im Geiste des Kalten Krieges -
die Forderung nach "Wiedervereinigung", die Befürwortung der
Wiederbewaffnung der Bundesrepublik und Kritik an der Einführung der LPGen
in der DDR wie überhaupt die beständige Kommentierung und Kritik der
Tagespolitik in der DDR. Diese Praxis wurde von den damaligen politisch Verantwortlichen
nicht bloß toleriert, sondern aktiv gefördert, wie zahlreiche zeitgenössische
Dokumente belegen.
Im Zuge der studentischen Proteste der Jahre 1967ff wurde die Entscheidung über
Rollen und Kompetenzen der Studierendenschaften jedoch gänzlich von der
politischen auf die juristische Ebene verschoben. Rechtsprechung und -lehre
griffen unter dem Vorzeichen des Kampfes gegen die revoltierenden Studierenden
- ganz entgegen der Intentionen der Begründer der Verfassten Studierendenschaften
- bei ihrer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der politischen
Betätigung der Studierendenschaften zurück auf die überkommene
Vorstellung von Studierendenschaften als Appendix der staatlichen Verwaltung.
So konnte sich in den 70er Jahren schließlich eine herrschende Rechtsprechung
etablieren, deren Ziel nicht die Förderung der demokratischen Selbstverwaltungsrechte
oder der Schutz des kollektiven Grundrechts auf Lehr- und Meinungsfreiheit war,
sondern die weitestgehende Einschränkung der Handlungsfreiheit der Studierendenschaften.
Parallel dazu setzten die Unionsparteien auf politischer Ebene im Zuge der Auseinandersetzungen
um die Ausgestaltung des Hochschulrahmengesetzes durch, dass die Frage der Einführung
von Verfassten Studierendenschaften den Ländern überlassen blieb und
in den entsprechenden §41 des Hochschulrahmengesetzes nur eine Kann-Bestimmung
hinsichtlich der Einführung Verfasster Studierendenschaften eingefügt
wurde. Damit war der Weg frei für Bayern (1974) und Baden-Württemberg
(1977), die Verfassten Studierendenschaften vollständig abzuschaffen. Gleichzeitig
wurde zum damaligen Zeitpunkt - unter dem Eindruck der bereits bestehenden Rechtsprechung
und massivem Druck seitens der Union - im HRG eine bis heute gültige Kompetenzregelung
für die VS etabliert, die immer offen gewesen ist für die restriktive
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. (> inhalt)
II. Die Situation der Verfassten Studierendenschaften seit
Mitte der Neunziger Jahre
Dort, wo die Verfassten Studierendenschaften in den Siebziger Jahren nicht abgeschafft
wurden, müssen seit Ende der Sechziger Jahre immer neue Generationen von
Studierendenvertreterinnen und -vertretern vor den Verwaltungsgerichten um das
Recht kämpfen, zu politischen Sachverhalten Stellung beziehen zu dürfen.
Die Verwaltungsgerichte untersagen - meist ausgehend von der Klage einzelner
Studierender - den Studierendenschaften regelmäßig "allgemeinpolitische"
Äußerungen oder Betätigungen unter Androhung und Verhängung
von Zwangsgeldern in Höhe von bis zu 500.000 DM oder "ersatzweise"
von Ordnungshaft gegen Studierendenvertreterinnen und -vertreter.
Nachdem Anfang der Neunziger Jahre in den Gerichtssälen vorübergehend
etwas Ruhe eingekehrt war, setzte 1994 ausgehend von der Universität Münster
eine neue Klagewelle gegen die Studierendenschaften an deutschen Hochschulen
ein. In Münster, Bonn, Wuppertal, Gießen, Marburg, Potsdam, Bremen,
Bielefeld, Essen und Berlin (Freie Universität und Humboldt-Universität)
sind die Studierenden inzwischen von dieser Klagewelle betroffen. Die Folge:
An vielen dieser Hochschulen verschwindet nach und nach die politische Streitkultur,
die einst Kennzeichen studentischer Öffentlichkeit war, und die gewählten
Studierendenvertreterinnen und -vertreter können immer weniger der Vertretung
der Interessen ihrer WählerInnen nachkommen.
Besonders deutlich wird die von der neueren Entwicklung ausgehende Gefährdung
der politischen Kultur an den Hochschulen, wenn man sich die nachfolgenden Einzelfälle
betrachtet, die nur eine kleine Auswahl aus einer Vielzahl ähnlich skandalöser
Urteile jüngeren Datums darstellen.
Uni Münster:
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schreibt in seinem Beschluss
vom 23. April 1997: "Eine inhaltliche wertende Auseinandersetzung mit Gegenständen
der Studienfaches" gehört nicht zu den Aufgaben der Studierendenvertretung!
Das Gericht bestätigt mit dieser Begründung ein Ordnungsgeld gegen
die Studierendenschaft der Uni Münster für die Veröffentlichung
eines Interviews mit dem KZ-Überlebenden Emil Carlebach, das im Rahmen
einer Reihe "ZeitzeugInnengespräche" von der Fachschaft Geschichte
durchgeführt worden war.
Uni Potsdam:
Das Verwaltungsgericht Potsdam beschließt im Juli 1997: Der StudentInnen-Rat
(StuRa) der Uni Potsdam darf zwar mehr Geld für die Hochschulen fordern,
aber sich nicht dazu äußern, wo das nötige Geld eingespart werden
soll!
Uni Gießen:
Das Hessische Verwaltungsgericht beschließt im August 1997: Der Allgemeine
StudentInnenausschuss (AStA) der Uni Gießen hat ein Ordnungsgeld in Höhe
von 10.000 Mark wegen der Unterstützung einer Delegation zu den 14. Weltfestspielen
der Jugend und Studierenden zu zahlen. Die Begründung: Die Weltfestspiele
überstiegen den Kompetenzbereich der Studierendenschaft, weil die Weltfestspiele
auch "im Dienste der Völkerverständigung und der internationalen
Verständigung unter Jugendlichen" stehen!
Freie Universität Berlin:
1998 kostet alleine die Ankündigung einer daraufhin abgesagten Diskussionsveranstaltung
zum Thema Rassismus den AStA der Freien Universität Berlin 5.000 DM. Auch
der Versuch des AStAs, in einer Veranstaltungsreihe explizit die vielfältigen
Hochschulbezüge von Themen wie Rassismus oder Atompolitik herauszuarbeiten,
führte 1999 zu einem Ordnungsgeld von diesmal 10.000 DM.
Uni Marburg:
Weil das Marburger StudentInnenparlament zu einer Demonstration gegen ein NPD-Treffen
in Wetzlar aufgerufen hatte, muss der AStA der Uni Marburg ein Ordnungsgeld
von 4.000 Mark zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen im Juni 2000
auf Antrag von zwei Studenten des rechtsextremen "Republikanischen Hochschulverbandes"
entschieden.
Stellt ein Verwaltungsgericht eine Kompetenzüberschreitung
fest (d.h. die Wahrnehmung eines sogenannten "allgemeinpolitischen Mandates"),
so drohen den gewählten Studierendenvertreterinnen und -vertretern persönlich
strafrechtliche Konsequenzen. In Gießen führte dies in dem oben bereits
erwähnten Fall dazu, dass ein AStA-Referent wegen Untreue angeklagt wurde,
weil er den Antrag auf finanzielle Unterstützung der Delegation zu den
Weltfestspielen der Jugend und Studierenden an das Studierendenparlament weitergeleitet
hatte. Das Verfahren wurde schließlich wegen geringer Schuld und gegen
40 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt. In Marburg führte ein
entsprechendes Strafverfahren gegen drei ehemalige AStA-ReferentInnen zuletzt
im November 1999 jedoch zu einer Verurteilung wegen "Untreue". Es
wurden Geldstrafen zwischen 450 und 3.000 DM festgelegt, die sofort wirksam
werden, wenn neuerlich Geld "veruntreut" wird. Zur "Anerkennung"
des Urteils wurden Geldbußen zwischen 450 und 1.000 DM verhängt.
(> inhalt)
III. Zur Notwendigkeit Verfasster Studierendenschaften
Die Verfasste Studierendenschaft stellt zum jetzigen Zeitpunkt noch immer die
einzig existierende Institution dar, die es den Studierenden ermöglicht,
sich nachdrücklich an den Auseinandersetzungen über Hochschule, Wissenschaft
und deren gesellschaftlichen Grundlagen zu beteiligen. Nicht zuletzt die negativen
Erfahrungen der Studierenden in Bayern und Baden-Württenberg nach Abschaffung
der dortigen Verfassten Studierendenschaften haben gezeigt, wie wichtig selbstverwaltete
Studierendenschaften mit umfassender Finanzautonomie für eine wirkungsvolle
Interessenvertretung sind.
Die Gründe für die gesetzliche Verankerung der Verfassten Studierendenschaft
im Hochschulrahmengesetz sind in der Tat gewichtig. In der heute nach dem Modell
der professorendominierten Gruppenuniversität organisierten Hochschule
bilden die Studenten zahlenmäßig zwar die weitaus stärkste Gruppe,
dennoch haben sie in den universitären Gremien nur eine einflusslose Minderheitenposition.
Sie brauchen daher eine Institution wie die Verfasste Studierendenschaft, in
der sich ein studentischer Meinungs- und Willensbildungsprozeß organisieren
kann.
Unter den Bedingungen der bestehenden Gruppenuniversität bedürfen
eigentlich alle beteiligten Gruppen - Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiter,
Studenten und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter - ausreichender Möglichkeiten
der internen Diskussion relevanter Fragen "sowie der gruppenmäßigen
Repräsentation nach innen und nach 'außen', d.h. innerhalb
der Hochschule wie auch gegenüber dem Staat und gegenüber anderen
am Politikprozeß teilnehmenden gesellschaftlichen Kräften."
Zwar findet an der Hochschule eine Repräsentation von Gruppeninteressen
auch in den zentralen Organen der Hochschule statt. Hierbei ist aber das Ergebnis
der Willensbildung dieser Gremien in keinem Falle eine repräsentative Meinungsäußerung
"der Studenten" einer Universität, sondern immer nur eine solche
des jeweiligen Universitätsorgans. Dies wird noch verstärkt durch
die Tatsache, dass in der Regel die absolute ProfessorInnenmehrheit in den universitären
Gremien hinter den Entscheidungen der Gremien steht. Die Stimme "der Studenten"
kann auf diese Weise in der (hochschul)politischen Öffentlichkeit nicht
vernommen werden, nicht einmal zu Themen wie Studienzeitverkürzung, studienbegleitende
Leistungskontrollen, Unterrichts- und Prüfungsreform, Wohnungslage, europa-
und weltweiter Studentenaustausch, BAfög-Reform, Forschungs- und Lehrinhalte
um nur einige unstrittig "studienrelevante" Probleme anzusprechen.
Diese sich hieraus ergebende Rechtfertigung für eine studentische Gesamtrepräsentation
kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, eine Repräsentation "der
Studenten" könne ohnehin nicht hervorgebracht werden, allenfalls die
Verlautbarung einer Mehrheitsauffassung. Das Problem liegt hier allerdings nicht
anders, als in anderen Fällen demokratischer Repräsentation auch.
Um die Legitimation der Studierendenvertretungen zu erhöhen ist allerdings
zweifelsohne erforderlich, der um sich greifenden hochschulpolitischen Apathie
der studentischen Wählerschaft entgegen zu wirken. Dies wiederum erscheint
nur dann möglich, wenn das Aktionsfeld der Studierendenschaft und ihrer
Vertretungsorgane von Gesetzes wegen so bemessen wird, dass es für kritische
und engagierte Studenten attraktiv erscheint, in der Selbstverwaltung aktiv
zu werden. Denn ähnlich wie in anderen Bereichen des politischen Systems
der BRD gilt auch für die Studierendenschaft, dass mit einer Beschränkung
des Handlungsspielraums der gewählten VertreterInnen - sei es durch ökonomische
Sachzwänge oder durch verwaltungsgerichtliche Zensur - das allgemeine Interesse
an diesen Institutionen verloren geht und sich Politikverdrossenheit breit macht.
(> inhalt)
IV. Die Notwendigkeit politischer Betätigung
Betrachtet man sich die Realität, in der die Studierendenschaften ihren
Aufgaben nachkommen müssen, wird schnell deutlich: Die Auseinandersetzung
mit den gesellschaftlichen Bedingungen von Hochschule und Studium - sogenannte
"allgemeinpolitische" Betätigung bzw. Meinungsäußerungen
- ist keine willkürliche Entscheidung einzelner StudierendenvertreterInnen,
diese liegt vielmehr in der Natur der Sache und sollte eigentlich selbstverständlich
sein. Im folgenden soll dieser Zusammenhang zwischen Studium, Hochschule, Wissenschaft
und Gesellschaft noch einmal explizit dargestellt werden.
Studium und Gesellschaft
Gesamtgesellschaftliche Entwicklungen haben erhebliche Einwirkungen auf das
Leben der Studierenden im allgemeinen, auf ihr Studium im besonderen.
So beeinflußt die Situation auf dem Arbeitsmarkt nahezu 70% der Studierenden
in Deutschland, die gezwungen sind, sich ihren Lebensunterhalt und ihr Studium
durch nebenberufliche Tätigkeiten zu finanzieren - insbesondere wirkt sie
sich auf Studienverhalten und -gestaltung aus. Nicht zuletzt wirkt die Frage,
ob und wie Studierenden neben ihrem Studium arbeiten müssen, bekanntermaßen
maßgeblich auf die Länge des Studiums aus.
Sollte also eine Auseinandersetzung mit struktureller oder konjunkturell bedingter
Arbeitslosigkeit bzw. allgemeinen Veränderungen, denen ArbeitnehmerInnen
unterworfen sind - gerade im Hinblick auf zukünftige Berufs- und Beschäftigungsverhältnisse,
Qualifikationsanforderungen für AkademikerInnen - kein Thema für die
Studierendenschaft darstellen? Ist eine Diskussion über ein so wichtiges
Problemfeld wie die Wohnungslage bzw. die soziale Situation der Studierenden
mit Kindern möglich, wenn die Studierendenvertretung sich nicht zur Situation
von KiTa-Plätzen vor Ort oder landesweit äußern darf?
Etliche Urteile lassen auch den Schluss zu, dass Rassismus und ausländerfeindliche
Agitation vor dem Hochschultor oder dem Seminarraum enden, bzw. dass die VS
keine Diskussionen über das Problem anstoßen dürfen, auch wenn
ihnen gesetzlich explizit die Aufgabe der politischen Bildung übertragen
wurde. Einschlägigen Gerichtsurteilen zufolge darf demnach zwar beispielsweise
der Begriff "ausländische Studierende" in einer Publikation auftauchen,
über deren Lebens- und Studienbedingungen kann aber nur mit Einschränkungen
berichtet werden, sie dürfen sich nur auf dem unmittelbaren Hochschulkomplex
richten. Auf der praktischen Ebene erschwert dies die politische Arbeit der
Studierendenvertretungen extrem, z.B. bei der Unterstützung ausländischer
Studierenden im Kampf gegen die allgemeinen (d.h. nicht nur ausländische
Studierende betreffenden) restriktiven Regelungen in den Ausländergesetzen,
obwohl diese zum Teil massive Auswirkungen auf das Studium der betroffenen Studierenden
haben oder dem Umgang mit rassistischem Straßenterror. Schlichtweg unmöglich
wird die ernsthafte Bekämpfung eines Problems wie Rassismus, wenn eine
wissenschaftliche und damit fundierte Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen
und sozialisationspezifischen Ursachen durch die Verwaltungsgerichte verhindert
wird.
Hochschule, Wissenschaft und Gesellschaft
Noch nie war die Gesellschaft, war das tägliche Leben so verwissenschaftlicht
wie heute. Andererseits basiert jede Entscheidung über das Ob und Wie wissenschaftlicher
Forschung auf spezifischen gesellschaftlichen Voraussetzungen. So ist Hochschulpolitik
immer auch, nicht erst in jüngster Zeit, eine Frage von Verteilungskämpfen
um knappe Ressourcen. Dabei gilt: "Jede spezifische Verteilungsentscheidung
ist politisch!" Es gibt keine optimale Verteilung von Finanzmitteln, die
sich aus irgendeiner "Logik der Wissenschaft" oder einem "reinen
Erkenntnisstreben" begründen ließen. Wohin das Geld an den Hochschulen
fließt, hat immer etwas mit einer Bevorzugung bestimmter fachlicher oder
gesellschaftlicher Schwerpunkte gegenüber einer analogen Begrenzung oder
Ausblendung anderer möglicher Themen zu tun.
Ein gutes Beispiel für diesen Zusammenhang sind Atomenergieforschung, Atompolitik
und Anti-Atom-Bewegung. Ausgehend von Protesten gegen Kernkraftwerke Anfang
der 70er Jahre ist die generelle Nutzung von Atomenergie immer stärker
kritisiert worden. Kritische WissenschaftlerInnen waren daran von Anfang an
maßgeblich beteiligt. Auf die Ausrichtung der Hochschulforschung hatte
dies allerdings anfangs wenig Auswirkungen: Staatliche Forschungsgelder flossen
weiterhin maßgeblich in Projekte, die von der Energiewirtschaft favorisiert
wurden, und für die Erforschung alternativer Energieformen, die z.T. überhaupt
erst durch die Anti-Atom-Bewegung zur Sprache gebracht wurden, fehlten weiterhin
vielfach die Gelder. Erst vor dem Hintergrund des Reaktorunglücks in Tschernobyl
und den langjährigen Protesten der Anti-Atom-Bewegung bahnte sich Ende
der 80er Jahre eine Wende in der Atompolitik an: hin zur friedlichen Koexistenz
von fossilen Brennstoffen, Solar- und Windenergie und Atomenergie. Mit dieser
Wende änderte sich auch die Forschungsrichtung der Wissenschaften: Stand
noch in den 70er Jahren die Suche nach einem unerschöpflichen Energiespender
im Vordergrund, wird seitdem vermehrt nach Ernergiesparmöglichkeiten, Energierückgewinnung
und möglichst umweltverträglichen Energieformen geforscht.
Probleme der Aneignung und Verwertung von Wissenschaft durch bestimmte gesellschaftliche
Interessengruppen bzw. Probleme, die sich aus der Wirkung von Wissenschaft in
der Gesellschaft ergeben, gehören notwendig zum Aufgabenspektrum der Universität.
Anders gesagt: "die Thematisierung eines bestimmten gesellschaftlichen
Gebrauches der Wissenschaft oder der spezifischen gesellschaftlichen Voraussetzungen
von Wissenschaft innerhalb der Hochschule ist nicht etwa eine wissenschaftswidrige
"Politisierung", sondern notwendig für einen verantwortungsvollen
Umgang mit Wissenschaft und Technik am Beginn des 21. Jahrhunderts."
In diesem Prozess der Reflexion von Rolle und Funktion von WissenschaftlerInnen
und Wissenschaft unter Berücksichtigung der allgemeinen gesellschaftlichen
Handlungsbedingungen haben die Studierenden einerseits die Rolle des Fragens
und des in Frage Stellens, andererseits bilden sie den wissenschaftlichen Nachwuchs
und müssen rechtzeitig lernen, im Wissenschaftsprozess Verantwortung zu
übernehmen. Für die Studierendenschaft ergibt sich daraus nach innen
die Aufgabe der politischen Bewusstseins- und Meinungsbildung, gegenüber
Hochschule und Gesellschaft die Rolle einer Kritikerin und Impulsgeberin. Eine
Trennung in verwaltungsgerichtlicht erlaubte "Hochschulpolitik" und
verbotene "Allgemeinpolitik" dient in diesem Fall nur der Ausblendung
gesellschaftlicher Interessen an Wissenschaft, Forschung und Lehre und verhindert
eine offene Diskussion über die Tatsache, dass allgemeine gesellschaftliche
Veränderungen in der Regel einen weitaus größeren Einfluss auf
die Entwicklung der Wissenschaften haben als wissenschaftsimmanente Auseinandersetzungen.
(> inhalt)
V. Der Gesetzgeber unter Zugzwang. Warum eine
Änderung des Hochschulrahmengesetz dringend geboten ist.
Für engagierte Studierende in den Studierendenvertretungen stellt der momentane
Zustand eine enor me Rechtsunsicherheit dar. Sie befinden sich nicht selten
in der paradoxen Situation, auf der einen Seite dem politischen Auftrag ihrer
WählerInnen nachkommen zu müssen, die von ihnen verlangen sich mit
den drängenden Problemen der Zeit (z. B. Rechtsradikalismus und Rassismus)
zu beschäftigen, auf der anderen Seite für eine Orientierung an einem
derartigen Wählerwillen von den Verwaltungsgerichten abgestraft zu werden.
Eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes stellt vor diesem Hintergrund
eine einzigartige Möglichkeit dar, eine der großen Schwächen
des HRG zu beheben, indem die Verfaßten Studierendenschaften bundesweit
endlich verbindlich gemacht und mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet werden.
Nur so kann Rechtssicherheit für die StudierendenvertreterInnen geschaffen
und die Praxis der Verwaltungsgerichte, die Kompetenzen der Studierendenschaften
- oftmals entgegen der Intention des Gesetzgebers - zu beschneiden, gestoppt
werden.
Rechtssicherheit für die Studierendenvertretungen
Nahezu alle an den bisherigen Klageverfahren gegen die Organe der Verfaßten
Studierendenschaft beteiligten Verwaltungsgerichtsinstanzen konzedieren, "dass
zwischen hochschulbezogenen (...) und allgemeinpolitischen Fragestellungen fließende
Übergänge bestehen und die Grenzziehung demzufolge häufig schwierig
ist." Die daraus für die verantwortlichen StudierendenvertreterInnen
resultierende Unsicherheit wird jedoch von den meisten Gerichten in konkreten
Verfahren ignoriert. Dessen ungeachtet sind die Urteile und Beschlüsse
der Verwaltungsgerichte höchst uneinheitlich. Dies gilt insbesondere für
Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern.
So stellt beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin die Durchführung
einer Vortrags- und Diskussionsreihe zu gesellschaftlich relevanten Themen (u.a.
Rassismus, Energiepolitik und deren Bezug zu Hochschule und Wissenschaft) unter
Strafe und verhängt ein Ordnungsgeld von 10.000 DM, wohingegen die Durchführung
entsprechender Veranstaltungsreihen in Nordrhein-Westfalen seit der Gesetzesnovellierung
von 1997 im Rahmen der politischen Bildungsarbeit der Organe der Verfaßten
Studierendenschaft grundsätzlich zulässig ist.
Diese Rechtsunsicherheit führt in vielen Fällen zum Schweigen der
Studierendenschaften, wenn ihr couragiertes Engagement dringend geboten wäre.
So führt die Angst vor der vielerorts herrschenden restriktive Rechtsprechung
beispielsweise dazu, dass sich viele Studierendenvertretungen entscheiden, nicht
am notwendigen Kampf gegen rechtsradikale Bestrebungen teilzunehmen und zu Rassismus
und Ausländerfeindlichkeit zu schweigen.
Dies ist allerdings kein sonderlich neues Problem. So forderte bereits 1997
der brandenburgische Ministerpräsident Manfred Stolpe die Studierendenschaften
seines Bundeslandes auf, sich gegen Fremdenfeindlichkeit einzusetzen. Die Studierendenvertretung
der Uni Potsdam stand damals wie heute vor dem Problem, erst kurz zuvor ein
Engagement im sogenannten allgemeinpolitischen Bereich von den Verwaltungsgerichten
untersagt bekommen zu haben. Ähnlich die Situation für den AStA der
FU Berlin. Dieser wurde im Frühjahr 2000 vom Bundesinnenministerium aufgefordert,
an der Auftaktveranstaltung des Bündnisses für Demokratie und Toleranz
teilzunehmen, während nur einige Wochen später das OVG Berlin einen
Ordnungsgeldbeschluss des VG Berlin über 10.000 Mark u.a. aufgrund einer
Veranstaltung mit dem Titel "Rassistische Diskurse - Rassistischer Alltag"
bestätigte.
An solchen und ähnlichen Beispielen aus der alltäglichen Arbeit wird
das Dilemma deutlich, in dem sich die Studierendenschaften und ihre -vertreterInnen
vielerorts befinden. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Verfaßten Studierendenschaften
im §41 des HRG kann hier Abhilfe schaffen und die vorhandenen Rechtsunsicherheiten
beseitigen, indem sie den Verfassten Studierendenschaften explizit politische
Meinungsäußerungen in Publikationen etc. als Mittel zur Verwirklichung
ihrer gesetzlichen Aufgaben ermöglicht.
Konflikt zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
Mit einer solchen Gesetzesänderungen würde der Gesetzgeber gleichzeitig
ein eindeutiges Zeichen gegen die Praxis der Verwaltungsgerichte setzen, im
Bereich der Kompetenzregelung der Verfassten Studierendenschaften als "Gesetzgeber"
zu fungieren und die Befugnisse der VS zu regeln. Die Problematik ihrer eigenen
Rolle als Quasi-Gesetzgeber wird nur wenigen Gerichten bewusst. Eine der wenigen
positiven Ausnahmen stellt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen aus dem
September 1997 dar, in dem dieses einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen
die Studierendenschaft der Uni Bremen ablehnte, da "die Übergänge
zwischen hochschulpolitischen und gesellschaftspolitischen Fragestellungen fließend
seien." Genau aus diesem Grunde aber dürfe vom Gesetzgeber "kein
zu kleinlicher Maßstab angelegt werden, solle die Studentenschaft nicht
im Übermaß eingeschränkt und den Verwaltungsgerichten nicht
die Rolle eines Zensors zugespielt werden." Nur zwei Monate später
hob das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß bedauerlicherweise wieder
auf. Die OVG-Richter wußten genau, wie diese "fließende"
Grenze zu bestimmen ist: untersagt wurden unter anderem Äußerungen
"zur Energiepolitik", "zur Politik der Inneren Sicherheit"
und "zur allgemeinen Arbeitsmarktpolitik".
In Berlin hat der Konflikt noch absurdere Dimensionen angenommen. Eine Koalition
aus SPD und Alternativer Liste hatte hier im Jahre 1990 mit einer Änderung
des Landeshochschulgesetzes erreichen wollen, dass die Studierendenschaften
in Zukunft von einschlägigen Klagen verschont bleiben. Vergebens, wie sich
inzwischen herausgestellt hat. Die Berliner Verwaltungsgerichte behaupten, das
Landeshochschulgesetz untersage weiterhin jedwede politische Betätigung.
Auch die parallel zu einem Verfahren gegen den AStA der FU Berlin im Januar
1999 von den am Gesetzgebungsprozess maßgeblich beteiligten ParlamentarierInnen
bekräftigte Intention des Gesetzgebers von 1990 wurde vom Berliner Verwaltungsgericht
ignoriert, obwohl es eigentlich verpflichtet ist, auch die Intention des Gesetzgebers
beim Gesetzgebungsprozess bei der Auslegung der Gesetze zu berücksichtigen.
Eine Änderung des Hochschulrahmengesetzes hat daher vor dem Hintergrund
dieser Erfahrungen auch die wichtige Aufgabe, gegenüber den Verwaltungsgerichten
ein Zeichen zu setzen und deren relativ unkontrollierte Rechtssetzung wieder
unter das Primat der Politik zu stellen. (> inhalt)
VI. Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers
Werden PolitikerInnen mit den rechtlichen Schwierigkeiten politisch aktiver
Studierendenschaften konfrontiert, lassen sich zwei Arten von Reaktionen unterscheiden:
Entweder die PolitikerInen wollen nicht helfen oder sie würden ja gerne,
könnten aber nicht helfen. Dabei berufen sich letztere nicht selten auf
angebliche verfassungsrechtliche Sachzwänge. Nachfolgend soll deshalb gezeigt
werden, dass der Gesetzgeber sehr wohl den erforderlichen rechtlichen Handlungsspielraum
besitzt, durch eine Gesetzesänderung den Studierendenschaften zu helfen.
Die Grenzen des Gesetzgebers liegen im Grundgesetz (GG), über dessen Einhaltung
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu wachen hat. Für unsere Fragestellung
ist deshalb die Haltung des BVerfG von Interesse, auch wenn diese sicherlich
in manchen Punkten kritisiert werden kann und an anderer Stelle auch sollte.
Haltung des BVerfG
Erst kürzlich hat das BVerfG im Rahmen der juristischen Auseinandersetzung
um das Semesterticket seine diesbezügliche Position folgendermaßen
zusammengefaßt:
"Art. 2 Abs. 1 GG verlangt [...], dass ein Zwangsverband legitime öffentliche
Aufgaben wahrnimmt. Der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit des
einzelnen Mitglieds muss verhältnismäßig sein, das heißt,
er muss geeignet und erforderlich sein und die dem Mitglied entstehende Belastung
muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit
erwachsenden Vorteilen stehen. Der Gesetzgeber hat insoweit eine Einschätzungsprärogative,
die er in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise gehandhabt haben muss."
Das BVerfG erkennt demnach das Vorrecht des Gesetzgebers an, nach
eigenem Ermessen der Studierendenschaft Kompetenzen zuzuweisen. Es wird erst
dann einschreiten, wenn es die Einschätzung des Gesetzgebers für nicht
vertretbar oder nachvollziehbar hält. Bleibt also die Frage, ob es nach
den Kriterien des BVerfG vertretbar ist, der Studierendenschaft ein Recht auf
allgemeinpolitische Betätigung einzuräumen.
Zur Beurteilung dieser Frage ist es sinnvoll, zwischen den Aufgaben der Studierendenschaft
und den zu deren Erfüllung geeigneten und erforderlichen Mitteln zu unterscheiden.
Aufgaben der Studierendenschaft
In der Tat ist es fraglich, ob der Studierendenschaft die Wahrnehmung eines
Politischen Mandats im Sinne einer allgemeinen politischen Repräsentation
zur Aufgabe gemacht werden kann, auch wenn andere westliche Demokratien wie
Österreich über solche ständestaatlichen Elemente verfügen.
Doch ist dies überhaupt der gewünschte Ansatz?
Wesentlich schlüssiger ist ein Ansatz, den verschiedene rot-grüne
Landesregierungen, gestützt vor allem auf die Arbeiten des Rechtswissenschaftlers
Erhard Denninger, bereits in mehrere Hochschulgesetze einfließen ließen
und der in Nordrhein-Westfalen bereits einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung
standhielt. Hierbei wird die Hochschule an die Beachtung humanitärer, ökologischer
und sozialer Grundsätze gebunden und der Studierendenschaft die Beteiligung
daran aufgetragen.
Mittel zur Aufgabenerfüllung
Der Studierendenschaft können darüber hinaus Kompetenzen verliehen
werden, welche für sich genommen keine legitimen öffentlichen Aufgaben
darstellen, als Mittel zur Aufgabenerfüllung aber geeignet und erforderlich
sind. So wird niemand bestreiten, dass es nicht Zweck der Studierendenschaft
sein darf, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Als notwendiges Mittel
steht ihr dieses Recht aber zweifelsfrei zu.
Wenn also nach Ansicht der Gerichte eine allgemeinpolitische Betätigung
als Aufgabe der Studierendenschaft nicht legitim ist, so muss das noch lange
nicht heißen, dass sie als Mittel nicht zulässig ist. Hierzu sind
Eignung, Erfordernis und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Zu den ersten beiden Kriterien wurde bereits viel geschrieben, auch in dieser
Broschüre finden sich zahlreiche gute Argumente dafür, warum eine
Studierendenschaft, die Mitverantwortung für die Aufgaben der Hochschule
zu tragen hat, ein Recht auf allgemeinpolitische Betätigung braucht. An
dieser Stelle soll uns allein die Verhältnismäßigkeit interessieren.
Hier kommt die Belastung der Mitglieder ins Spiel, welche zu den Vorteilen ins
Verhältnis gesetzt werden muss. Worin liegt nun aber die Belastung der
Mitglieder?
Immer wieder wird behauptet, Aussagen der studentischen VertreterInnen würden
den einzelnen Studierenden zugerechnet. Dies erdulden und ertragen zu müssen,
würde das Recht auf negative Meinungsäußerungsfreiheit - hergeleitet
aus Art. 5 Abs. 1 GG - verletzen. Die Rechtsprechung stützt sich schon
lange nicht mehr auf dieses fragwürdige Konstrukt. Das BVerfG lehnte 1998
die Annahme der Beschwerde eines Studenten mit folgender Begründung ab:
"Die Zuordnung einer Handlung oder Äußerung eines Organs der
Studierendenschaft zu dem einzelnen Studenten ist, selbst wenn sie ein allgemeinpolitisches
Thema betrifft, in aller Regel so gering, daß jedenfalls von einem schweren
Nachteil nicht gesprochen werden kann."
Auch wenn das BVerfG damit offen läßt, ob es zumindest einen leichten
Nachteil zu erkennen meint, so ist jedoch klar , dass es eine Abwägung
des Gesetzgebers zugunsten erweiterter Handlungsmöglichkeiten der Studierendenschaft
akzeptieren kann.
Fazit
Eine nur zaghafte Änderung des Hochschulgesetzes bringt den Studierendenschaften
nicht die notwendige Rechtssicherheit, wie die Erfahrung auf Länderebene
zeigt. Deshalb muss der Bundesgesetzgeber mehr Mut aufbringen. Die vorliegende
Darstellung zeigt, dass er über den dazu notwendigen verfassungsrechtlichen
Spielraum verfügt. (> inhalt)
Ausgewählte Literatur
Bultmann, Torsten 1998: Kann es eine unpolitische Wissenschaft geben? In: FAUST
98.04, S. 17.
Denninger, Erhard 1993: Das "politische Mandat" der Studentenschaft
und andere Möglichkeiten studentischer Mitwirkung in der Hochschule. Rechtsgutachten
erstattet im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.
Frankfurt am Main.
Denninger, Erhard 1996: Zur Anbindung der Hochschulaufgaben an
'humanitäre, ökologische und soziale Grundsätze' und
zum 'hochschulpolitischen Mandat' der verfaßten Studentenschaft.
Rechtsgutachten im Auftrag der Ministerin für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen. Franfurt am Main (auch unter: http://www.th-darmstadt.de/fsmathe/hopo/Denninger96.html).
Keller, Andreas 2000: Hochschulreform und Hochschulrevolte. Selbstverwaltung
und Mitbestimmung in der Ordinarienuniversität, der Gruppenhochschule und
der Hochschule des 21. Jahrhunderts. Marburg.
Lux, Vanessa 1998: Atomenergieforschung, Atompolitik und Anti-Atom-Bewegung.
Kein Thema für die Hochschule? Doch. In: AStA FU Berlin: Neues Dahlem spezial
12/1998.
SPD / Bündnis 90/Die Grünen 1998: Aufbruch und Erneuerung
- Deutschlands Weg ins 21. Jahrhundert. Koalitionsvereinbarung zwischen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und Bündnis 90/Die Grünen.
Bonn: 20. Oktober 1998. (> inhalt)
Wichtige Gerichtsurteile
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 11.08.1998 - 1 BvR 1362/98
(auch unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980811_1bvr136298).
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 04.08.2000 - 1 BvR 1510/99
(auch unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000804_1bvr151099).
Beschluss des OVG Münster vom 6.9.1994 - 25 B 1507/94.
Urteil des VerfGH NRW vom 25.01.2000 - 2/98 (Auszug unter: http://www.uni-muenster.de/UniGAL/bukopm/urteile-texte/lverfgh.htm
).
Beschluss des VG Berlin vom 11.3.1999 - 2 A 133.98.
(> inhalt)
Impressum
Bündnis für Politik- und Meinungsfreiheit (PM-Bündnis):
Politik- und Meinungsfreiheit für die Studierendenvertretungen. Argumente
für die Absicherung der Verfassten Studierendenschaften im Hochschulrahmengesetz.
Schriftenreihe des Bündnisses für Politik- und Meinungsfreiheit,
Heft 1, Oktober 2000
Herausgeber:
Bündnis für Politik- und Meinungsfreiheit (PM-Bündnis)
c/o AStA FH Gießen
Wiesenstr. 10
35390 Gießen
Tel.: 0641-3010815
Fax: 0641-9303122
Email: pm@studis.de
WWW: http://www.studis.de/pm
Autoren: Pascal Meiser, Carsten Peters, Yvo Schubbe, Maren Soller
Endredaktion: Pascal Meiser
Layout: kaya.deniz@gmx.de
Druck: Druckkollektiv Gießen
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