txt://Jörg Schindler/Bundesvorstand JungdemokratInnen-Junge Linke
Meinungsfreiheit und Partizipationsmöglichkeiten stehen in den Unternehmen
unter einem immanenten ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt.
Als Meinungsfreiheit gilt das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Es ist als ein Kommunikationsgrundrecht
für ein demokratisches Gemeinwesen "schlechthin konstituierend".
Ohne sie ist mithin ein demokratischer Willensbildungsprozess nicht denkbar.
Tatsächlich ist das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in unserer Gesellschaft
im staatlich-politischen Prozess weitgehend durchgesetzt.
die notwendige Begrenzung der Meinungsfreiheit im Kapitalismus
Allerdings ist die Gewährung von Rechte jedoch immer unter zwei Gesichtspunkten
zu betrachten. Hierunter zählt zum einen, dass die Wahrnahme eines Rechts
formal rechtlich zugelassen sein muss. Zum anderen muss allerdings auch auf
der materiellen Ebene durch die Subjekte die Möglichkeit bestehen, das
Recht wahrzunehmen. Dafür ist die formal-rechtliche Gewährleistung
zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung. So ist beispielsweise das
Recht, eine Zeitung zu gründen und damit zur Meinungsbildung beizutragen
zwar formal für alle BürgerInnen gewährleistet. Allerdings ist
offensichtlich, dass die faktische Wahrnehmung dieses Rechts das Eigentum an
Kapital voraussetzt - ein wesentlicher Grund, faktische Meinungsfreiheit im
außer-staatlichen Prozess als nicht gegeben anzusehen. Das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit kollidiert somit mit der bürgerlich-demokratischen
Verfasstheit der Gesellschaft unter der Voraussetzung privatkapitalistischer
Eigentumsverhältnisse, wenn es nicht lediglich als formal verstandenes
Recht für alle BürgerInnen, sondern als auch materiell zu gewährleistendes
Recht verstanden wird. Deshalb bewegt sich die Fragestellung von Zensur am Arbeitsplatz
anhand des gesellschaftlichen Konflikts zwischen (der Meinungsfreiheit der)
Beschäftigten und (der Verfügungsfreiheit der) Unternehmen .
Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz in der Rechtsprechung -
der "Betriebsfrieden"
Bereits seit seinem Bestehen hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit
dem Problem des gesellschaftlichen Konflikts zwischen der Meinungsfreiheit der
betrieblich Beschäftigten und der Unternehmer auseinandersetzen müssen.
Es hat dabei zur Regelung dieses Konflikts die rechtsdogmatische Figur so genannter
"Grundregeln der Arbeitsverhältnisse" geprägt, welche die
Meinungsfreiheit im Betrieb einschränken sollen. Eine solche Rechtsfigur
war juristisch notwendig, da gemäß Art. 5 GG die Meinungsfreiheit
nur durch so genannte "allgemeine Gesetze" einschränkbar ist.
"Allgemeine Gesetze" sollen dabei - im Gegensatz zu "Sondergesetzen"
- jene sein, welche nicht eine bestimmte Meinung aufgrund ihres Inhaltes einschränken.
Nach Ansicht des BAG sollen nun diese "Grundregeln der Arbeitsverhältnisse"
ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 GG sein, nämlich ein "Pflichtgebot,
sich so zu verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht ernstlich und schwer gefährdet
wird, und für diese zumutbar bleibt" Später hat das BAG diese
Bestimmung sogar dahingehend verschärft, dass "der Arbeitnehmer nicht
den Interessen des Arbeitgebers zuwider handeln" dürfe.
Wie offensichtlich interessengeleitet diese Rechtsprechung ist, ist hier unschwer
erkennbar. Abgesehen von der eher formalen Frage, dass Gerichte bestehende Gesetze
auszulegen, nicht aber neue rechtsdogmatisch zu konstruieren haben, lässt
sich an dieser Rechtsprechung eine massive Zentralität des Unternehmerinteresses
an der Unterdrückung nicht genehmer Meinungen im Betrieb - und damit ein
Zensur - erkennen.
Zwar ist das BAG in späteren Entscheidungen nicht mehr so offen in der
Begründung von Zensur vorgegangen, als heute allgemein herrschende Meinung
unter Juristinnen gilt jedoch, dass eine Beschränkung der Meinungsfreiheit
am Arbeitsplatz für den Beschäftigten aus dem Grundsatz von "Treu
und Glauben" (§ 242 BGB ) abzuleiten sei. Kernpunkt ist dabei die
Bezugnahme auf den "Betriebsfrieden", also die Möglichkeit, den
Produktionsprozess ohne wesentliche Störungen gewährleistet zu wissen.
Selbst in eher weniger "sabotierenden" Fällen hat die arbeitsgerichtliche
Rechtsprechung vorgebaut: So musste ein Beschäftigter bereits eine Anti-Strauss-Plakette
von seinem Kittel entfernen; zwar mogelten sich in höheren Instanzen die
Gerichte um die Frage der Zulässigkeit einer solchen Plakette herum, befanden
jedoch, dass jedenfalls der Arbeitnehmer hatte sich in "ungehöriger"
Weise der Anweisung des technischen Direktors widersetzt habe, als dieser forderte,
die Plakette zu entfernen. Der Beschäftigte wurde damit zu Recht gekündigt.
Ebenfalls gerichtlich bestätigt wurde die Zulässigkeit der Forderung
eines Unternehmens an seinen Beschäftigten, ein privates Fahrzeug mit Parteipostern
vom Firmenparkplatz zu entfernen. Selbst ein Bankangestellter, welcher in seiner
Freizeit (!) in einer Stadt eine Zeitung verteilte, in der die Bank "kämpferisch
angegriffen" wurde, konnte - juristisch abgesegnet - entlassen werden (Banken-Zeitungsurteil).
Das zeigt, dass damit in der Realität die demokratische Partizipation mit
Rücksicht auf Art. 14 GG und der daraus sich ergebenden Machtverhältnisse
in der Regel vor bzw. in Zusammenhang mit der Beschäftigung hinter dem
Werktor endet. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz ist
damit zugleich auch notwendige Folge und Ausdruck eines gesellschaftlichen Interessengegensatzes
zwischen Beschäftigten und UnternehmensinhaberInnen.
Verbot "allgemeinpolitischer" Betätigung und Streiks
Dieser Interessengegensatz gilt auch bei kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen.
So ist etwa nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG "parteipolitische Betätigung"
von Betriebsräten verboten. Doch nach allgemein herrschender Meinung soll
diese "parteipolitische Betätigung" weit ausgelegt werden: Die
Schranke erstrecke sich auf alle politischen Richtungen sowie auf einzelne repräsentative
Persönlichkeiten dieser Politik; die Unterscheidung zwischen "allgemeinpolitisch"
und "parteipolitisch" sei weder sinnvoll noch möglich (!). Dabei
ist jedoch nicht die Tatsache, dass verbotene "parteipolitische Betätigung"
von Betriebsräten weit ausgelegt wird, abzulehnen, sondern die Tatsache,
das die politische Tätigkeit gewählter Gremien nicht zum Gegenstand
politischer Auseinandersetzung, sondern von einem gesetzlichen Verbot gemacht
wird.
Nur am Rande sei erwähnt, dass ebenso dass vielfach vermutete Verbot "allgemeinpolitischer"
Streiks noch nicht einmal eine gesetzliche Grundlage hat, sondern lediglich
auf einer Entscheidung des BAG aus den 50er Jahren fußt. Dass Präsident
des BAG zu dieser Zeit der führende Arbeitsrechtler des Faschismus, Nipperdey,
war, komplettiert das Bild. Bezeichnenderweise firmiert diese Zeit der BAG-Rechtsprechung
unter dem Logo "klassische Periode".
Zensur in Tendenzbetrieben
Zensur politischer Meinungen gilt noch einmal in verschärfter Form für
Tendenzbetriebe. Das sind Unternehmen, die unmittelbar oder überwiegend
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung
oder Meinungsäußerung dienen sowie Religionsgemeinschaften und dessen
Einrichtungen. In diesen Betrieben mit geistig-ideeller Zielsetzung sind die
Freiheiten der Beschäftigten zusätzlich zugunsten des Unternehmens
eingeschränkt.
Diese Rechtslage muss ebenfalls kritisch gesehen werden. Die Sonderstellung
jedenfalls von Religionsgemeinschaften ist fundamental abzulehnen. Ein hier
unterstelltes besonderes Gewalt- bzw. Loyalitätsverhältnis lässt
sich selbst formal-demokratisch nicht begründen. Hinsichtlich der sonstigen
Tendenzbetriebe wird zu differenzieren sein: Während bei unmittelbar tendenzpolitischen
Unternehmen (Parteien, politischen Verbänden usw.) wohl tatsächlich
unter Umständen auch die Möglichkeit von hinzunehmenden Einschränkungen
nicht ausgeschlossen werden kann, kann das jedenfalls in keinem Fall für
Zeitungsverlage o.ä. gelten. Die Meinungsfreiheit eines Zeitungsverlegers,
seine Meinung zu verbreiten und sich hierbei - selbst unter Umgehung allgemein
gültiger Kündigungsschutzrechte - nur ihm meinungspolitisch wohlgesonnener
RedakteurInnen nach Belieben bedienen zu können, lässt Meinungsfreiheit
als Partizipationsmöglichkeit bereits im Prinzip leerlaufen und zeigt den
undemokratischen Charakter kapitalistischer Verhältnisse auf.
nicht lediglich "falsche" Rechtsauslegung,
sondern falsche gesellschaftliche Verhältnisse
Nun ist zum einen dieser Fakt Wesen des bestehenden gesellschaftlichen Systems.
Mithin greift eine verkürzte Argumentation hinsichtlich "falscher"
Rechtsauslegung und -anwendung deutlich zu kurz. Zum anderen zeigt aber auch
die Zulassung bestimmter rudimentärer Mitbestimmungsrechte (in Betriebsräten,
bei Streiks usw...), dass in der Politisierung dieser Auseinandersetzung Möglichkeiten
bestehen, die Verfügungsbefugnis der Unternehmen hinsichtlich des Verbots
von Meinungen zurückzudrängen. Hierdurch können sich die Bedingungen
politischer Auseinandersetzungen für die Beschäftigten verbessern
und mit der Ausweitung demokratischer Rechte auch die materiellen Bedingungen,
unter denen sie gewährt werden, verändern. Auf der Thematisierung
dieses Zusammenhangs sollte der Schwerpunkt der Kritik der juristische Verhältnisse
liegen, so dass aus einer "Kritik des Rechts" auch eine "Kritik
der Politik" folgen kann. |