txt://Yvo.Schubbe/AG HRG im PM-Bündnis
Die Auseinandersetzung um das Politische Mandat ist im Wesentlichen eine
politische, in der wenn überhaupt, dann auch nur mit politischen Mitteln
Erfolge erzielbar sind. Trotzdem soll an dieser Stelle näher auf die juristische
Dimension der Auseinandersetzung eingegangen werden. Denn seitens der Gegner
des Politische Mandats wird vielfach mit juristischen Sachzwängen argumentiert.
Diese Sachzwänge müssen als vorgeschoben entlarvt werden, um eine
politische Debatte zu ermöglichen.
Vorab für alle, die sich noch nie mit Jura beschäftigt haben: Es
gibt keine richtige Auslegung von Gesetzen. Unter einer Vielzahl möglicher
Auslegungen gibt es eine herrschende Meinung, die sich als gefestigt Rechtsprechung
über Jahrzehnte halten kann, prinzipiell aber auch durch eine andere Meinung
ersetzt werden kann. Die herrschende Meinung ist dabei zugleich die Meinung
der Herrschenden, weshalb veränderte Rechtsprechung immer von politischen
Veränderungen abhängig ist.
1. Die Studierendenschaft in der herrschenden Rechtsprechung
Um die Frage beantworten zu können, was Studierendenschaften dürfen,
muß erst mal geklärt werden, was Studierendenschaften eigentlich
sind.
Nach herrschender Lehre funktioniert die Hochschule auch ganz gut ohne eine
organisierte Studierendenschaft, vielleicht sogar besser als mit. So schrieb
Dieter Leuze 1997 in einem anerkannten juristischen Kommentar zum Hochschulrahmengesetz
bezüglich der Studierendenbewegung von 1968, "daß die damalige
'gewaltige politische Mobilisierung der Studentenschaft' den Universitäten
schwere Schäden zugefügt hat, deren Folgewirkungen auch heute noch
spürbar sind."
Entscheidet sich der Landesgesetzgeber dennoch, Studierende zwangsweise zu Mitgliedern
einer Verfaßten Studierendenschaft zu machen, so geschieht das aus folgenden
Gründen: Hochschulleitung und Staat sollen eine Ansprechpartnerin erhalten,
welche die anonyme Masse der Studierenden berechenbarer macht und dabei hilft,
den Campus mit studentischem Gemeinschaftsleben zu bereichern. Neben sozialen
und kulturellen Belangen soll sich die Studierendenschaft zumeist auch um die
Förderung des Sports kümmern. Hierzu noch mal Dieter Leuze: "Gerade
die gemeinsame Sportausübung ist in hohem Maße geeignet, das Zusammengehörigkeitsgefühl
zu stärken. Deshalb muß es ein Anliegen der Studentenschaft sein,
den Breitensport zu fördern, damit möglichst viele Studierende für
eine sportliche Betätigung interessiert werden können."
Diese dienende Funktion der Studierendenschaft spiegelt sich nach herrschender
Meinung in der Rechtsform wider. Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
per Gesetz als rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität
ins Leben gerufen, muß sich die Studierendenschaft wie jede Behörde
im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen bewegen. Die Tatsache, daß
AStA-Mitglieder keine BeamtInnen, sondern gewählte StudierendenvertreterInnen
sind, wird lediglich als ein Instrument der Effizienzsteigerung angesehen und
ändert nichts daran, daß die Studierendenschaft als Herrschaftsverband
auf der Seite des Staates verortet wird.
Aus diesem Verständnis heraus kommt die herrschende Meinung zu dem Schluß,
daß die Studierendenschaft ihre Kompetenzen überschreitet, sobald
sie sich "allgemeinpolitisch" betätigt oder solche Aktivitäten
Dritter unterstützt. Wo allerdings "Hochschulpolitik" aufhört
und "Allgemeinpolitik" anfängt, bleibt mangels sinnvoller Abgrenzungskriterien
willkürlich. Bleibt die Frage, wer das so diagnostizierte rechtswidrige
Verhalten der Studierendenschaft unterbinden kann.
a) Rechtsaufsichtliche Konsequenzen
Im Rahmen der Rechtsaufsicht kontrolliert der Staat die mittelbare Staatsverwaltung,
also auch die Studierendenschaft. Von dieser Seite wurde bisher jedoch nur selten
eine Notwendigkeit gesehen, gegen "allgemeinpolitische" Betätigungen
einzuschreiten. Wenn die für die Rechtsaufsicht zuständige Hochschulleitung
aktiv wurde, wie 1996 gegen einen Brechtabend des AStA der Uni Kaiserslautern
oder 1999 gegen die Internetseiten des AStA der FU Berlin, dann war es kein
systematisches Einschreiten, sondern die Instrumentalisierung des Vorwurfes
der Kompetenzüberschreitung gegen einen ungeliebten AStA.
b) Strafrechtliche Konsequenzen
Nicht zu unterschätzen ist der Einfluß möglicher Untreueverfahren.
Obwohl es diesbezüglich nur wenige Gerichtsentscheidungen gibt, schränkt
schon die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen massiv die Bereitschaft ein,
sich innerhalb der Studierendenschaft zu engagieren.
Die StudierendenvertreterInnen verwalten die Gelder der Studierendenschaft.
Werden die Gelder nun zweckentfremdet, so machen sich die Verantwortlichen persönlich
strafbar. Würde etwa ein AStA-Referent sich das ihm anvertraute Geld in
die Tasche stecken und damit in den Urlaub fliegen, wäre dies selbstverständlich
ein Fall von Untreue.
Doch schon eine unbedachte "allgemeinpolitische" Äußerung
kann ihm zum Verhängnis werden, wenn diese auf verwaltungsrechtlicher Ebene
ein Ordnungsgeld gegen die Studierendenschaft nach sich zieht. Denn manche JuristInnen
behaupten, daß der durch ein Ordnungsgeld entstandene Schaden aus dem
Privatvermögen des AStA-Referenten zu ersetzen sei. Geschehe dies nicht,
läge auch ein Fall von Untreue vor.
Der Staatsanwaltschaft scheinen solche Herleitungen von Untreuetatbeständen
auch eher suspekt zu sein. Selbst wenn es nicht nur um Äußerungen,
sondern um die direkte Verwendung studentischer Gelder für sogenannte "allgemeinpolitische"
Betätigung ging, wurde sie bisher nur selten aktiv. Doch wenige Urteile,
wie zuletzt das gegen drei Studierende der Uni Marburg, reichen aus, die Drohung
mit Strafverfolgung wirksam werden zu lassen. Wer will schon riskieren, als
Dank für sein meist ehrenamtliches Engagement hinterher vorbestraft zu
sein?
c) Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
Wenn nun die Studierendenschaft dem Staat zugerechnet wird, dann schützen
die Grundrechte den Einzelnen auch vor ihr. Allerdings kann er grundsätzlich
nur dann vor Gericht ziehen, wenn durch das rechtswidrige Handeln seine individuellen
Rechte verletzt wurden. Und dies ist bei einer simplen Kompetenzüberschreitung
des AStA nicht der Fall.
Um dennoch Ordnungsgelder gegen Studierendenschaften verhängen zu können,
haben die Verwaltungsgerichte eine Ausnahmeregelung ersonnen, welche den Studierenden
trotz allem die Möglichkeit einer Unterlassungsklage einräumt. Hierzu
brauchten sie ein Kriterium, welches die Verfaßte Studierendenschaft von
anderen staatlichen Einrichtungen unterscheidet: die sogenannte Zwangsmitgliedschaft.
Aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz)
wird ein Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang abgeleitet. Meint
das Gericht nun als Folge irgendwelcher Kompetenzüberschreitungen eine
Veränderung des Verbandszwecks und somit zusätzlichen Organisationszwang
feststellen zu können, so kann jede simple Kompetenzüberschreitung
der Studierendenschaft plötzlich in eine Verletzung der Grundrechte seiner
Mitglieder umgedeutet werden.
In letzter Zeit wurden allerdings wiederholt Klagen abgewiesen, nicht zuletzt
aufgrund der neuen Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen. Da in diesen Fällen
die Kosten des Verfahrens von den KlägerInnen zu tragen sind, ist zu hoffen,
daß die Klagebereitschaft in Zukunft nachläßt.
2. Die Studierendenschaft als allgemeine Interessenvertretung
Wird aber das der herrschenden Meinung zugrundeliegende Demokratieverständnis
hinterfragt, so kann sich das Bild von der Studierendenschaft radikal wandeln.
Für die Organisation der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ist
es prinzipiell egal, wem sie dient. Ob Monarchie, Naziherrschaft oder parlamentarische
Demokratie - gewechselt hat im Kern nur der Souverän, dem die Verwaltung
verpflichtet war. Im Gegensatz zum 19. Jh., als den Selbstverwaltungskörperschaften
(trotz damals oft nicht besonders demokratischer Gesinnung) eine Art Vorreiterrolle
bezüglich demokratischer Beteiligung zukam, müssen sie sich heutzutage
gegenüber der durch Parlamente vermittelten Volksherrschaft legitimieren.
Dagegen steht die Vision einer demokratischen Gesellschaft, welche alle sozialen
Bereiche durchdringt. Studierendenschaften hätten dabei genauso wie SchülerInnenvertretungen,
Betriebsräte und Berufskammern ein Politisches Mandat im Sinne einer allgemeinen
politischen Repräsentation. Auch wenn ein solche Position nicht ohne eine
Neuorientierung im deutschen Verwaltungsrecht durchsetzbar wäre - völlig
abwegig ist sie nicht. So hat die Österreichische Hochschülerschaft
aus einer ständestaatlichen Tradition heraus die Aufgabe der "Vertretung
der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder". Aber
gerade in der ständestaatlichen Spielart liegt auch die Gefahr dieses Modells:
Die Selbstverwaltungskörperschaft muß so gestaltet sein, daß
sie wirklich emanzipatorisch wirkt und nicht disziplinierend.
Von seinem Wortsinn her und im Verständnis vieler Studierender setzt der
Begriff "Allgemeinpolitisches Mandat" eigentlich eine solche Sichtweise
voraus.
3. Die Studierendenschaft als Bestandteil der Universität
Soweit es um ein Recht auf allgemeinpolitische Betätigung von Studierendenschaften
geht, ist ein solcher Bruch mit der deutschen Verfassungswirklichkeit jedoch
keinesfalls notwendig. Auch wenn es wünschenswert wäre, daß
der Gesetzgeber durch deutlichere Formulierungen die Gerichte darauf verpflichtet
- das bestehende Recht legt bereits eine andere Interpretation der Rolle der
Studierendenschaft nahe.
Das Verfassungsrecht kennt drei Arten öffentlich-rechtlicher Institutionen,
welche nicht der Erfüllung staatlich-hoheitlicher Aufgaben, sondern der
Ausübung grundrechtlicher Freiheiten dienen: Kirchen dienen der Religionsfreiheit,
Rundfunkanstalten der Rundfunkfreiheit und Hochschulen der Wissenschaftsfreiheit.
Mit Beschluß vom 21.12.2000 wurde vom Verfassungsgerichtshof des Landes
Berlin erstmals höchstrichterlich anerkannt, daß auch die Studierendenschaft
als Teilkörperschaft der Hochschule der Ausübung der Wissenschaftsfreiheit
dient. Obwohl die relevante Formulierung im Berliner Hochschulgesetz eindeutiger
ist als im Hochschulrahmengesetz, ist diese richterliche Einsicht bundesweit
von Bedeutung. Allerdings sind es nicht die Aufgaben im Bereich von Kultur und
Sport, welche den Grundrechtsschutz verdienen. Es ist die Mitwirkung an den
wissenschaftsbezogenen Aufgaben der Hochschule.
Wird nun ein Wissenschaftsbegriff zugrundegelegt, der auch die Reflexion über
die politischen Zusammenhänge einschließt, ist das Politische Mandat,
verstanden als ein Recht auf "allgemeinpolitische" Betätigung,
nicht mehr wegzudenken. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz kann
die Studierendenschaft "zu allen Fragen Stellung nehmen, die sich mit der
gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für
die Gesellschaft und die Natur beschäftigen." Mit einem Bild der Studierendenschaft,
wie es Grundlage der meisten Gerichtsentscheidungen in anderen Bundesländern
ist, hat das nicht viel gemein. |