V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F
FUR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VerfGH 2/98
[...]
3. Die Aufgabenübertragung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG wird
den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Nach dieser Vorschrift ist
der Studierendenschaft die Aufgabe zu gewiesen, die Belange ihrer Mitglieder
in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe hält sich bei
verfassungskonformer Auslegung im Rahmen dessen, was legitimerweise zum Verbandszweck
der Studierendenschaft gemacht werden darf. Der Studierendenschaft wird insbesondere
kein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt. Eine Auslegung dieser Vorschrift
dahin, dass die Studierendenschaft sämtliche Belange der Studierenden wahrnehmen
kann, also auch solche, die keinen hochschul- oder studierendenspezifischen
Bezug haben, wäre nicht mit Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
vereinbar.
Eine derart weite Auslegung ist auch nicht geboten. Wortlaut, Entstehungsgeschichte
und Sinngehalt der Vorschrift legen vielmehr eine verfassungskonforme Deutung
im Sinne eines auf gruppenspezifische studentische Belange begrenzten partikulären
politischen Mandats nahe. Der Regelungsgehalt der Vorschrift kann verfassungskonform
dahin verstanden werden, dass sich die Wahrnehmungskompetenz der Studierendenschaft
(nur) auf die Belange "ihrer Mitglieder", in deren Eigenschaft als Mitglieder
der Studierendenschaft erstreckt, also auf Belange, die gerade in der Zugehörigkeit
zur Gruppe der Studierenden und deren spezifischer Situation als Lernende an
einer Hochschule gründen. "Belange der Mitglieder" im Sinne des §
71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG sind mithin solche, die sich aus der sozialen Rolle
der Studenten als Studierende ergeben und für studentische Mitglieder der
Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung auch typisch sind (vgl. BverwGE 59,
23l, 238).
Auch der Gesetzgebungsgeschichte läßt sich nicht entnehmen, dass
der Wille des Gesetzgebers auf ein allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaft
gerichtet gewesen wäre. Zwar könnten Äußerungen der Landtagsabgeordneten
Fitzek auf ein sehr weites Verständnis im Sinne gesellschaftlicher Belange
hindeuten (vgl. Plenarprotokoll 12/62 vom 27. Juni 1997, S. 5109 (C) sowie Plenarprotokoll
12/47 vom 29. Januar 1997, S. 3826 (A) und (C). Demgegenüber ist jedoch
in den Beratungen zum Änderungsgesetz wiederholt betont worden, dass ein
allgemeinpolitisches Mandat der Studierendenschaften nicht beabsichtigt sei
(vgl. etwa die Äußerungen der Ministerin für Wirtschaft [=Wissenschaft]
und Forschung Brunn, Plenarprotokoll 12/47 vom 29. Januar 1997, S. 3931 (A)
und Plenarprotokoll 12/62 vom 27. Juni 1997, S. 5110 (A) sowie des Abgeordneten
Kessel, Plenarprotokoll 12/62 vom 27. Juni 1997, S. 5107).
Für die einschränkende Auslegung spricht schließlich, dass
im Gesetzgebungsprozess die verfassungs- und bundesrahmenrechtlichen Vorgaben
ausführlich geprüft worden sind mit dem Ziele, ihnen zu genügen.
(Nur) die einschränkende, auf die gruppenspezifischen Belange der Studierenden
bezogene Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG wird den rahmenrechtlichen
Vorgaben des § 41 Abs. 1 HRG gerecht. Danach kann das Landesrecht vorsehen,
dass an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller
Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen
Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in Bezug auf
die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3 HRG) Studierendenschaften
gebildet werden. Die Aufzählung der Aufgaben, die der Studierendenschaft
nach § 41 Abs. 1 HRG übertragen werden können, weist keinen abschließenden,
sondern lediglich einen beispielhaften Charakter auf (BVerwG, Urteil vom 25.
Mai 1999 - 6 C 14.98 - M.w.N.). Die Studierendenschaft ist aber grundsätzlich
auf die Wahrnehmung von Aufgaben mit Hochschul- und Studienbezug beschränkt.
Offen bleiben kann, welche Bedeutung dem Satzteil "in Hochschule und Gesellschaft"
in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UG zukommt. Denkbar ist einmal, dass diese
Wendung dem Prädikat "wahrzunehmen" zugeordnet ist. Bei dieser Zuordnung
konkretisiert der Satzteil, in welchen Bereichen die Studierendenschaft studententypische
Belange wahrnehmen kann, Die Studienrendenschaft ist nicht darauf verwiesen,
hochschulbezogene, soziale oder kulturelle Belange der Studierenden ausschließlich
in der Hochschule zu vertreten. vielmehr gehört es zu ihrem Aufgabenkreis,
studentenspezifische Belange gerade auch in der Gesellschaft zur Geltung zu
bringen. Bestimmte Belange können überhaupt nur sinnvoll "in der Gesellschaft"
wahrgenommen werden. So hat etwa die Diskussion um Art und Höhe der studentischen
Ausbildungsförderung ihren zentralen "Standort" nicht in der Hochschule,
sondern in der Gesellschaft, wo verschiedene Interessengruppen um knappe Haushaltsmittel
konkurrieren.
Denkbar ist aber auch eine Zuordnung der Wendung "in Hochschule und Gesellschaft"
zu dem Satzteil "die Belange ihrer Mitglieder". Bei dieser Zuordnung würde
zum Ausdruck gebracht, dass die gruppenspezifischen Belange der Studierenden
ihren Bezugspunkt sowohl in der Hochschule als auch in der Gesellschaft haben
können. Studentische Belange in der Gesellschaft sind entgegen der Auffassung
der Antragsteller aber nicht alle gesellschaftlichen Belange, die auch für
Studierende relevant sind, sondern nur solche, die für die Studierenden
als studentische Mitglieder der Gesellschaft typisch oder spezifisch sind. Hierzu
können etwa die Wohnraumsituation von Studierenden studentische Wohnungsvermittlung)
oder die verbilligte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (Semesterticket)
gerechnet werden. Die Vorschrift erfasst danach sowohl hochschulbezogene als
auch gesellschaftsbezogene gruppenspezifische Belange der Mitglieder der Studierendenschaft.
Welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist, bedarf keiner Klärung durch
den Verfassungsgerichtshof; denn beide Deutungen erfassen - verfassungskonform
- lediglich gruppenspezifische Belange.
4. Gegen die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG bestehen ebenfalls
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG weist
der Studierendenschaft die Aufgabe zu, an der Erfüllung der Aufgaben
der Hochschulen (§ 3 UG), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul-
und wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken. Diese Regelung verleiht der
Studierendenschaft entgegen der Auffassung der Antragsteller kein allgemeinpolitisches
Mandat; sie stellt bei sachgerechter Auslegung auch kein Einfallstor für
die faktische Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats dar.
Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UG bewirkt, dass die Vertretung
der studentischen Interessen und Belange durch die Studierendenschaft sich auch
auf die in § 3 UG genannten Aufgaben der Hochschulen beziehen kann (vgl.
dazu auch § 41 Abs. 1, letzte Alternative HRG). Der Studierendenschaft
wird die Befugnis übertragen, an der Erfüllung der Hochschulaufgaben
gemäß ihrem allgemeinen auf die Hochschul- und Studierendenbelange
bezogenen Auftrag mitzuarbeiten. "Mitwirkung" im Sinne des § 71 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 UG ist auf eine unmittelbare Aufgabenerfüllung gerichtet;
ein Engagement der Studierendenschaft mit lediglich mittelbarem oder losem Bezug
zu den Aufgaben der Hochschulen ist keine "Mit-Wirkung", sondern eine eigenständige,
die Wahrnehmungskompetenz Überschreitende und von der Regelung nicht erfasste
Aktivität. "Mitwirkung" setzt grundsätzlich einen unmittelbaren Beitrag
zur Erfüllung der Hochschulaufgaben voraus; Beiträge mit lediglich
mittelbarem Bezug zu den Hochschulaufgaben sind ihrem Charakter nach weder Mitwirkung
noch dienen sie der Aufgabenerfüllung im Sinne der zu prüfenden Norm.
Die Bezugnahme auf die in § 3 aufgeführten Aufgaben der Hochschulen
ermöglicht der Studierendenschaft mithin nur eine spezifisch hochschul-
und wissenschaftsbezogene Mitwirkung. Auch soweit nach § 3 Abs. 1 Satz
2 UG die Hochschulen an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates
mitwirken und zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen
beitragen, geschieht dies nur im Rahmen ("dabei") der zentralen Aufgabe der
Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UG, nämlich der "Pflege und Entwicklung
der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium". Etwas anderes ergibt
sich auch nicht daraus, dass die Mitwirkung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 UG "insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen
Fragen" erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zwingt dies5er Satzteil
nicht zu dem Umkehrschluss, dass die Studierendenschaft auch zu Stellungnahmen
mit nicht hochschul- oder wissenschaftspolitischem Inhalt berechtigt ist, sofern
der Inhalt nur in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Erhaltung des demokratischen
und sozialen Rechtsstaates und der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen steht. Vielmehr ist das Wort "insbesondere" auf Grund seiner
Stellung in dem Nebensatz dahin zu verstehen, dass die Studierendenschaft nicht
nur durch Stellungnahmen zu den näher umschriebenen Fragen, sondern auch
auf andere Weise an der Erfüllung der Hochschulaufgaben mitwirken kann.
Denkbar sind etwa Veranstaltungen oder Informationsbroschüren zu hochschulbezogenen
Themen, Hilfestellungen oder Einführungen für Erstsemester oder Arbeitskreise
mit konkretem Hochschul- oder Wissenschaftsbezug.
5. Auch § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG, der der Studierendenschaft die Aufgabe
zuweist, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische
Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft
zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.
Politische Bildung, staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein und Toleranzbereitschaft
sind Ziele, die das gesteigerte Interesse der Studierenden wie der Allgemeinheit
verdienen und deren Förderung sich zur Selbstverwaltung anbietet (vgl.
BVerwGE 59, 231, 236; OVG NRW, OVGE 33, 130, 141; OVG NRW, Beschluss vom 11.
September 1998 - 25 B 1951/98 -; abweichend zwischenzeitlich OVG NRW, OVGE 44,
166, 166 f.). Es besteht ein anerkennenswertes öffentliches Interesse,
dass der sich auch auf die vorgenannten Ziele erstreckende Ausbildungsauftrag
der Hochschulen unterstützt wird durch mitwirkende Aktivitäten der
Studierendenschaften. Dem Ausbildungsziel ist es in besonderer Weise förderlich,
wenn Eigeninitiative und verantwortungsvolles Engagement der Selbstverwaltungsorgane
der Studierenden zur politischen Bildung und zum staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstsein
beitragen.
Mit der Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG wird den Studierendenschaften
entgegen der Auffassung der Antragsteller kein allgemeinpolitisches Mandat eingeräumt.
Diese Vorschrift verleiht den Studierandenschaften nicht die Befugnis, allgemeinpolitisch
tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen
zu formulieren und zu vertreten. Die Förderung der politischen Bildung
und der staatsbürgerlichen Verantwortung der Studierenden ist etwas anderes
als das Eintreten und werben für eigene politische Ziele. Mit dem Förderauftrag
unvereinbar sind daher einseitige politische Werbung, Agitation, Propaganda,
Herabsetzung und Verhöhnung. Politische Bildungsförderung verlangt
eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung verschiedener
politischer Sichtweisen. Diesem Ziel werden zum Beispiel Informationsangebote,
Arbeitskreise, Veranstaltungen oder Veranstaltungsreihen gerecht, in denen unterschiedliche
Positionen zu Wort kommen können (vgl. dazu auch OVG NRW, OVGE 33, 130,
141; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 1998 - 25 B 1951/98 -; OVG Bremen,
NVwZ 1999, 211 f.; HessVGH, NVwZ-RR 1991, 639, 640; HessVGH, WissR 1997, 173,
174).
6. Auch § 71 Abs. 2 Satz 3 UG verstößt bei verfassungskonformer
Auslegung nicht gegen die Landesverfassung. Soweit die Studierendenschaft und
ihre Organe nach § 71 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG für die in §
71 Abs. 2 Satz 2 UG genannten Aufgaben, also im Rahmen ihrer Wahrnehmungskompetenz,
Medien aller Art nutzen können, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden und wird von den Antragstellern auch nicht angegriffen.
Soweit nach § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG die Studierendenschaft
und ihre Organe "in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung
zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen" können,
entspricht die Regelung - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - ebenfalls
den (landes-)verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das mit der Regelung verfolgte
Ziel, den Studierenden ein Forum für Diskussionen und Veröffentlichungen
mit allgemeinem gesellschaftspolitischem Bezug zu eröffnen, ist als "legitime
öffentliche Aufgabe" im Sinne der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung
anzuerkennen. Die in § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG vorgesehene Medien(mit)nutzung
bedeutet eine ergänzende Konkretisierung der legitimen Bildungsförderung
im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG. Die Schaffung der Möglichkeit,
allgemeine gesellschaftspolitische Fragen öffentlich zu diskutieren, sich
darüber in Medien auszutauschen und Meinungen Dritter innerhalb der Studierendenschaft
zur Diskussion zu stellen, dient der Förderung der politischen Bildung
der Studierenden und ist damit eine Aufgabe, an deren Erfüllung der Gemeinschaft
gelegen sein muss. Zugleich wird dadurch ein Beitrag zur Unterstützung
kultureller und musischer Interessen der Studierenden geleistet (vgl. HessVGH,
NVwZ-RR 1991, 639, 640).
Ebensowenig wie § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UG ermächtigt § 71
Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG die Studierendenschaft zur Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen
Mandats. Die Studierendenschaft darf die Medien nicht dazu nutzen, eigene Stellungnahmen,
Meinungsäußerungen, Positionen oder Urteile zu Fragen mit allgemeiner
gesellschaftspolitischer Bedeutung zu veröffentlichen; sie darf insoweit
ein eigenes politisches Engagement weder verfolgen noch erkennen lassen. Das
Gesetz weist ihr bei der Aufgabenerfüllung - nicht anders als etwa in §
71 Abs. 2 Nr. 6 und 7 UG für die Förderung der kulturellen und sportlichen
Belange der Studierenden - eine lediglich dienende Rolle zu (vgl. OVG Bremen,
NVwZ 1999, 211). Deshalb sind nach § 71 Abs. 2 Satz 4 UG Diskussionen und
Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 deutlich von Verlautbarungen der
Studierendenschaft und ihrer Organe abzugrenzen. Es darf für den unbefangenen
Mediennutzer nicht der Eindruck Entstehen, dass Artikel von außenstehenden
Dritten der Studierendenschaft als Urheberin zugerechnet werden können.
Auch der Gesetzgebungsgeschichte ist - wie ausgeführt - nicht zu entnehmen,
dass die Einführung eines allgemeinpolitischen Mandats angestrebt war.
Vielmehr war die Neuformulierung der Aufgabenzuweisung in § 71 Abs. 2 Satz
2 Nr. 4 und Satz 3 UG eine Reaktion auf die aus Sicht des Gesetzgebers zu enge
Auslegung des § 71 Abs. 3 UG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht des
Landes NRW (vgl. Ministerin Brunn, Plenarprotokoll 12/47 vom 29. Januar 1997
sowie Plenarprotokoll 12/60 vom 25. Juni 1997, S. 4917; Denninger, 18. Sitzung
des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung am 17. April 1997, Ausschussprotokoll
12/546 vom 17. April 1997; Fitzek, Plenarprotokoll 12/60 vom 25. Juni 1997,
S. 4914 f.). Mit der Neufa5ssung des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz
3 UG wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass beispielsweise im Publikationsorgan
der Studierendenschaft abgedruckte Interviews mit ehemaligen Widerstandskämpfern
und KZ-Häftlingen (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 1997 - 25
E 265/97 -) oder vergleichbare Veröffentlichungen von der auf politische
Bildung und staatsbürgerliches Verantwortungsbewusstsein zielenden Wahrnehmungskompetenz
des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 UG erfasst sein sollen, ohne damit
der Studierendenschaft ein allgemeinpolitisches Mandat einzuräumen.
Die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz UG erweist sich allerdings
nur dann als verfassungsgemäß, wenn sie unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einschränkend ausgelegt
wird. Da die aus den Beitragsleistungen der Mitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel
der Studierendenschaft für eine Vielzahl von hochschul- und studentenspezifischen
Aufgaben zu verwenden sind, entspricht die Ermöglichung der Mediennutzung
durch Dritte nur dann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn
die hierfür eingesetzten Mittel sowohl zu den Kosten aller Aufgaben als
auch zu den Kosten der Mediennutzung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3, 1.
Halbsatz UG in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Regelung des § 71 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz UG beschränkt zunächst
selbst durch Bezugnahme auf den 1. Halbsatz ("in diesen Medien") die Möglichkeit,
Dritten ein Diskussionsforum zur Verfügung zu stellen, auf solche Medien,
die von der Studierendenschaft und ihren Organen genutzt werden. Auch die Formulierung
"ermöglichen" verdeutlicht, dass das Diskussionsforum nur in den "eigenen"
Medien der Studierendenschaft eröffnet werden soll. Dies sind die Informations-
und Publikationsorgane, mit denen die Studierendenschaft und ihre Organe über
ihre Tätigkeit sowie hochschul- und studentenspezifische Themen und Vorgänge
berichten und informieren. Das schließt es aus, Zeitschriften, Broschüren,
Bücher oder andere Medien aus Mitteln der Studierendenschaft zu finanzieren,
die allein der Darstellung und Diskussion allgemeiner gesellschaftspolitischer
Fragen durch Dritte dienen. Aber auch die Informationsorgane der Studierendenschaft
dürfen nach Umfang und Kostenaufwand nicht überwiegend dazu verwendet
werden, ein allgemeines Diskussionsforum zur Verfügung zu stellen; Drittbeiträge
dürfen nicht den zentralen Teil und Inhalt der Veröffentlichung ausmachen,
sondern lediglich ergänzende Bei- oder Zugabe sein.
Wie allgemein zur Förderung der politischen Bildung dargelegt, sind die
Studierendenschaft und ihre Organe bei der Zurverfügungstellung eines Diskussionsforums
im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 UG zur Zurückhaltung und Neutralität
verpflichtet. Unter Vermeidung von Einseitigkeiten haben sie verschiedene politische
Sichtweisen zu berücksichtigen und ihnen gleichberechtigten Zugang zu ihren
Publikationsorganen zu gewähren. Mit diesem Inhalt ist § 71 Abs. 2
Satz 3 UG mit der Landesverfassung vereinbar.
7. Die Regelungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und Satz 3
UG verstoßen, da sie kein allgemeinpolitisches Mandat eröffnen, auch
nicht gegen das in der Landesverfassung verankerte Demokratieprinzip (vgl. Art.
2 LV NRW).
Dr. Bertrams
Dr. Bilda
Dr. Lünterbusch
Prof. Dr. Dres. h. c. Stern
Prof. Dr. Schlink
Pottmeyer
Dr. Brossok
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